Für wen gilt die Fortbildungspflicht?
Die Fortbildungspflicht gilt für alle Vertragsärzte sowie für angestellte Ärzt:innen eines Vertragsarztes. Des Weiteren sind auch Fachärzte in Krankenhäusern und medizinischen Versorgungszentren dazu verpflichtet sich kontinuierlich fortzubilden. Die einzige Ausnahme sind Belegärzte, die von der Fortbildungspflicht ausgenommen sind.
So läuft die Fortbildungspflicht ab
Ärzt:innen müssen innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung vorlegen. Der Fünf-Jahres-Zeitraum beginnt mit der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit. Damit die Fortbildungspunkte anerkannt werden, müssen Ärzt:innen Nachweise über die erbrachten Fortbildungspunkte bei der Kassenärztlichen Vereinigung vorzeigen. Als Beleg erhalten sie ein entsprechendes Zertifikat der Ärztekammer. Zudem ist es nicht möglich Fortbildungspunkte des Fünf-Jahres-Zeitraumes in den folgenden zu übertragen.
Welche Fortbildungen werden anerkannt?
Es werden nur Fortbildungen anerkannt, wenn diese zuvor von einer Ärztekammer oder anderen Heilberufskammern anerkannt und mit Fortbildungspunkten bewertet wurden. In Ausnahmefällen ist es möglich, dass die Kassenärztlichen Vereinigung Fortbildungsnachweise aufgrund von Einzelnachweisen prüft und auch anerkennt. Damit dies möglich ist, müssen die Einzelnachweise in ihrer Summe, Struktur und Bewertung mit denen der Bundesärztekammer übereinstimmen. In Zweifelsfällen kann es dazu kommen, dass ein Gutachten erstellt werden muss. Die Kosten für dieses müssen vom Antragsteller getragen werden.
Weitere Fortbildungsnachweise
Innerhalb der fünf Jahre müssen 200 Fortbildungspunkte mit dem Besuch von Fortbildungen erworben werden. 50 Punkte werden automatisch ohne Nachweis, über den Zeitraum der fünf Jahren (zehn Fortbildungspunkte pro Jahr), für das Eigenstudium von Fachliteratur anerkannt.
Versäumnis der Fortbildungspflicht
Sollte ein Arzt oder eine Ärztin die Fortbildungspflicht nicht einhalten und die geforderten 250 Fortbildungspunkte nicht vorlegen können, so werden diese von der Kassenärztlichen Vereinigung darauf hingewiesen, dass sie sie die notwendigen Fortbildungspunkte in einem Zeitraum von maximal zwei Jahren nachzuholen haben. Sollten sie dieser Forderung nicht nachkommen so drohen ihnen Konsequenzen, wie beispielweise Honorarkürzungen oder sogar Entlassungen.