Für wen gilt die Fortbildungspflicht?
Die Fortbildungspflicht richtet sich an alle Leistungserbringenden in Heilmittelpraxen und Einrichtungen, die an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligt sind.
Ich bin von der Fortbildungspflicht betroffen, was muss ich als nächstes tun?
Um der gesetzlichen Fortbildungspflicht nachzukommen, müssen innerhalb von vier Jahren 60 Fortbildungspunkte (FP) gesammelt werden. Dabei entspricht ein Fortbildungspunkt einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Das heißt vereinfacht: Ergotherapeut:innen müssen innerhalb von vier Jahren 60 Unterrichtseinheiten zu verschiedenen Fortbildungsthemen besuchen. Es sollten möglichst 15 Fortbildungspunkte pro Jahr gesammelt werden, um eine kontinuierliche Weiterbildung zu garantieren. Die Nachweise über die absolvierten Fortbildungen müssen auf Nachfrage der jeweiligen Krankenkasse vorgelegt werden. Dies ist auch auf elektronischem Wege möglich.
Was ist der Betrachtungszeitraum?
Als Betrachtungszeitraum wird die vierjährige Phase bezeichnet, in der die Ergotherapeut:innen ihre Fortbildungspunkte nachweisen müssen. Dabei gibt es allerdings noch eine Besonderheit zu beachten, denn falls es durch Mutterschutz, Pflegezeit oder eine Arbeitsunfähigkeit zu einer Unterbrechung von über 3 Monaten kommt, müssen für den restlichen Betrachtungszeitraum nur noch die anteilmäßigen Fortbildungspunkte aufgebracht werden. Bei einem solchen Fall ist die/der Leistungserbringende in der Pflicht, einen Nachweis über die Zeit der Unterbrechung vorzulegen.
Was muss ich bei der Auswahl von Fortbildungen beachten?
Bei der Auswahl der Fortbildung für Ergotherapeut:innen ist einiges zu beachten, denn nicht jede Fortbildung wird dabei anerkannt. Wichtig bei der Fortbildung ist, dass diese inhaltlich relevant für den Bereich der Ergotherapie ist. Dabei sollte vor allem auf evidenzbasierte Inhalte bezüglich der eigenen Disziplin sowie auf aktuelle Inhalte der Heilmittel-Richtlinie geachtet werden. Außerdem ist es auch möglich, in den Fortbildungen neue Therapie- und Diagnostikverfahren zu behandeln. Zudem sollte nicht nur auf den Inhalt der Fortbildung geschaut werden, sondern auch die Qualifikation der/des Dozierenden überprüft werden. Dabei ist es wichtig, dass die/der Dozent:in selbst eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Ergotherapie oder in einem benachbarten Fachgebiet besitzt und mindestens zwei Jahre Berufserfahrungen vorzuweisen hat. Eine weitere Option ist, dass die/der Dozent:in eine wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich der Ergotherapie oder in einem benachbarten Fachgebiet ausübt.
Eine Besonderheit dabei ist, dass innerhalb eines Betrachtungszeitraumes bis zu einem Drittel der Fortbildungspunkte durch fachbezogene Kongresse, Fortbildungen zur Verbesserung der Praxisabläufe und durch Dozententätigkeiten anerkannt werden können.
Fazit
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