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Prävention §20 SGB V

fobimarkt   •   27.10.2020

Der § 20 SGB V ist ein Paragraph des Fünften Sozialgesetzbuchs. § 20 SGB V beschreibt die gesetzlichen Bestimmungen zur Primärprävention, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und zur Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsverfahren. Die gesetzlichen Krankenkassen verfolgen verstärkt den Ansatz, präventiv auf die Gesundheit ihrer Versicherten einzuwirken. Zu diesem Zweck bezuschussen die Kassen Präventionskurse, die nach § 20 SGB V zertifiziert sind. Grundsätzlich können diesen Zuschuss alle Versicherten ohne speziell behandlungsbedürftige Erkrankung erhalten. Die persönliche und soziale Situation des Versicherten spielt keine Rolle bei der Vergabe der Zuschüsse. Die Zertifizierung und die Anerkennung der Kurse erfolgt durch die ZPP – Zentrale Prüfstelle Prävention.

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  • Was sind Präventionskurse nach §20 SGB V?

    Präventionskurse nach §20 SGB V sind Sport-, Bewegungs- oder Entspannungsangebote in Kursform, die durch die ZPP – Zentrale Prüfstelle Prävention zertifiziert und somit durch die gesetzlichen Krankenkassen bezuschussungsfähig sind.

  • Welche Gesundheits- / Präventionskurse bezuschusst die Krankenkasse?

    Die meisten gesetzlichen Krankenkassen bezuschussen Gesundheits- oder Präventionskurse (§20 SGB V), wenn diese durch die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziert sind. Je nach Krankenkasse sind so 80-100% der Kurskosten erstattungsfähig. 

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