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Die Corona-Pandemie ist eine Gefahr für die Gesundheit jedes Einzelnen. Sie betrifft jegliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Aktivität und damit auch die gesamte Arbeitswelt. Es existieren sowohl festdefinierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards als

Grundlage für zusätzliche Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes zum Schutz vor SARS-CoV-2 ist eine Gefährdungsbeurteilung. Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber nach §§ 3 und 4 ArbSchG auch Maßnahmen zum betrieblichen I...

Grundlage für zusätzliche Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes zum Schutz vor SARS-CoV-2 ist eine Gefährdungsbeurteilung. Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber nach §§ 3 und 4 ArbSchG auch Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz nachzuweisen. Für die Umsetzung kann der Arbeitgeber sogenannte Infektionsschutzbeauftragte bestimmen, die mit innerbetrieblichen Akteuren des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zusammenwirken. Sie erstellen das geforderte Hygieneschutzkonzept.

Im Rahmen der Ausbildung zum COVID-19 Beauftragten (Infektionsschutzbeauftragter) bekommen die Teilnehmer rechtskonforme Dokumente, Checklisten und Handlungspläne, die sie für die Umsetzung dieser Aufgabe benötigen.

Mit diesen Unterlagen sind alle Absolventen in der Lage, rechtskonforme Infektionsschutzkonzepte zu erstellen, ob für Kitas, Schulen, Sportvereine, Fitnessstudios, Einkaufsläden, Produktionsbetriebe oder Großraumbüros.

Aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Weiterbildungsnummer: F2911